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Philip Julius

Corona-Schutzimpfung: Pflegende Angehörige nicht mehr Gruppe 1

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Corona-Schutzimpfung: Pflegende Angehörige nicht mehr Gruppe 1

Zum 01.04.2021 ist die Corona-Impfverordnung erneut geändert worden. Bislang war jedoch unklar – da die Veröffentlichung der Begründung noch ausstand – inwieweit pflegende Angehörige von den Anpassungen betroffen sind.

Mit der Veröffentlichung der Begründung zur Verordnung Stand gestern Abend ist nun jedoch klar: die explizite Gleichstellung pflegender Angehöriger mit den Ambulanten Diensten ist entfallen.

In der Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 heißt es nunmehr lediglich: „Unter Absatz 1 Nummer  3 fallen beispielsweise Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste, Heilmittelerbringer sowie Mitarbeitende in der Spezialpflege, z.  B. Stoma- oder Wundversorgung und Beschäftigte die im Rahmen einer persönlichen Assistenz oder Einzelfallhilfe pflegebedürftige oder geistig behinderte Menschen ambulant pflegen und betreuen sowie Pflege- und Betreuungskräfte, die im  Rahmen des persönlichen Budgets direkt bei den Pflegebedürftigen angestellt sind. Zudem zählen im  ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste zu den Personen, die mit höchster Priorität einen Anspruch auf Schutzimpfung haben.“

Wie bereits angekündigt ist unklar, wie die Länder mit dieser veränderten Begründung umgehen. Eine Sozialverbände gehen davon aus, dass die Länder, die pflegende Angehörige aufgrund der Verordnung vom 10.03. in die erste Prioritätsgruppe aufgenommen haben, nun dabei bleiben. Ein Anspruch auf priorisierte Impfung besteht jedoch nicht mehr.

In der Verordnungsbegründung zu § 2 findet sich darüber hinaus. jedoch folgender interessanter Satz: „Termine zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die bereits auf Grundlage der CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 und vom 10. März 2021 vereinbart wurden, können auch in Abweichung der Vorgaben nach Absatz 2 durchgeführt werden.“ . Konkret bedeutet dies: Personen, die nach der alten Verordnung in Gruppe 1 fielen, in der neuen jedoch nicht mehr, und bereits einen Impftermin zugeteilt bekommen haben, dürfen diesen auch wahrnehmen.

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