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Philip Julius

Höchste Impf-Priorität für pflegende Angehörige erzielt

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In der Corona-Impfverordnung gibt es wesentliche Änderungen. Unter anderem wurden pflegende Angehörige den ambulanten Pflegediensten gleichgestellt und haben nun einen Impfanspruch mit höchster Priorität.

Hier die Änderungen im Überblick:

§ 1 Anspruch

  • Aufgrund der weiterhin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffkapazitäten bleibt die in Abs. 2 Satz 1 festgelegte Priorisierung bestehen. Diese basiert im Wesentlichen auf der STIKO-Stellungnahme zur COVID-19-Impfung und der STIKO-Empfehlung einschließlich der Aktualisierungen. Nach Absatz 2 Satz 1 haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der vorgesehenen Reihenfolge nach den §§ 2, 3 und 4 berücksichtigt werden.
  • Absatz 2 Satz 2 ermöglicht es zudem weiterhin, innerhalb der Personengruppen nach den §§ 2, 3 und 4 eine konkretere, auf die epidemiologische Situation vor Ort abgestimmte Priorisierung vorzunehmen. Die Entscheidung ist auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse sowie der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO zu treffen.
  • Der neue Absatz 3 regelt, dass von der Impfreihenfolge abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge kann zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus aus hochbelasteten Grenzgebieten (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten (Riegelimpfung) in der BRD zu verhindern. 

§ 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität

  • Abs. 1 Nr. 3: Diese Gruppe umfasst nun neben den Pflegediensten auch andere ambulante Dienste, teilstationäre Einrichtungen und ambulant betreute Wohngruppen. Hierunter fallen nun auch Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchführen. Aus der Begründung geht außerdem hervor: Zudem fallen unter Absatz 1 Nummer 3 beispielsweise Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste, Heilmittelerbringer sowie Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung und Beschäftigte die im Rahmen einer persönlichen Assistenz oder Einzelfallhilfe pflegebedürftige oder geistig behinderte Menschen ambulant pflegen und betreuen sowie Pflege- und Betreuungskräfte, die im Rahmen des persönlichen Budgets direkt bei den Pflegebedürftigen angestellt sind. Zudem zählen im ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste zu den Personen, die mit höchster Priorität einen Anspruch auf Schutzimpfung haben. Unter den Begriff ambulante Dienste fallen nunmehr auch pflegende Angehörige. 
  • Unter Abs. 1 Nr. 5 fällt insbesondere Personal in der Onkologie, in Dialyseeinrichtungen und der Transplantationsmedizin. Neu hinzugekommen sind Personen, die im Rahmen der Behandlung schwer immunsupprimierter Patient*innen tätig sind. 


§ 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität

  • Abs. 1 benennt Personen, die unter anderem nach den STIKO-Empfehlungen ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Unter Buchstabe a wurden Personen mit einer Conterganschädigung aufgenommen. Neu – im Vergleich zur CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 – ist ferner der Buchstabe f. Danach haben Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung.
  • Abs. 1 Nr. 3: Nicht in einer Einrichtung befindliche pflegebedürftige Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie schwangere Personen haben die Möglichkeit, bis zu zwei enge Kontaktpersonen zu bestimmen, die sich einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen können. In der Begründung wird klargestellt, dass zu den engen Kontaktpersonen auch Personen zählen, die regelmäßig als Betreuungsperson im Haushalt von Pflegebedürftigen leben. 
  • Abs. 1 Nr. 4: Unter Absatz 1 Nummer 4 fallen Personen, die in teilstationären oder stationären Einrichtungen oder in ambulanten Dienstenregelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
  • Abs. 1 Nr. 5: Unter medizinische Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 können neben Krankenhäusern, Praxen und Medizinischen Versorgungszentren insbesondere auch Praxen von Heilmittelerbringern fallen. Darunter fallen insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Truppenärztinnen und Truppenärzte der Bundeswehr, Praxispersonal mit unmittelbarem Patientenkontakt, Klinikpersonal (Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Heilmittelerbringer, Hebammen), Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, SARS-CoV-2-Testzentren, Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern, Personal in Justizvollzugsanstalten, Personal in Abstrichzentren, Forensische Psychiatrie sowie Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. –rehabilitation. Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt. Neu aufgenommen wurden Personen, die im Rahmen der Ausübung eines Heilberufs tätig sind. Hierunter fallen beispielsweise freiberufliche Hebammen.
  • Neu aufgenommen wurden unter Abs. 1 Nr. 7 und 8 Personen in dt. Auslandsvertretungen, politischen Stiftungen sowie auch von internationalen Organisationen, die u.a in den Bereichen Krisenprävention, Entwicklungszusammenarbeit, Stabilisierung und Konfliktnachsorge mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig sind und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Unter Absatz 1 Nummer 11 fallen Personen in Obdachlosenunterkünften sowie in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, also insbesondere dort untergebrachte Personen, Verwaltungspersonal, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Therapeutinnen und Therapeuten und Küchenpersonal. Personen, die in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind fallen nunmehr ebenfalls unter Absatz 1 Nummer 11.


§ 4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität

  • Abs. 1 Nr. 3: Nicht in einer Einrichtung befindliche pflegebedürftige Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 haben die Möglichkeit, bis zu zwei enge Kontaktpersonen zu bestimmen, die sich einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen können (Absatz 1 Nummer 3). Kontaktpersonen können auch Personen sein, die regelmäßig als Betreuungsperson im Haushalt von Pflegebedürftigen leben. Dies dient dem Schutz der pflegebedürftigen Person.
  • Unter Absatz 1 Nummer 5 können auch Personen der Medizinprodukteindustrie, im medizinischen Großhandel für Medizinprodukte sowie Beraterinnen und Berater der Schwangerschafts(konflikt)beratung fallen.
  • Nach Absatz 1 Nummer 8 haben Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Derselbe Anspruch steht auch Personen zu, die in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind.
  • Unter Absatz 1 Nummer 9 fallen nunmehr Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Hierunter können beispielweise Inhaftierte, Saisonarbeiterinnen und -arbeiter, Mitarbeitende in der fleischverarbeitenden Industrie, Personal in Verteilzentren von Paketdiensten sowie Personal an Arbeitsplätzen mit vielen Personen in unzureichend mit Frischluft versorgten Räumen, in denen Abstand halten schwierig oder unmöglich ist, fallen. 


§ 5 Folge- und Auffrischimpfungen

  • Abs. 3: Die zweite Impfung und damit das Vorhalten von Dosen ist nur noch „angemessen“ im Hinblick auf den Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben und nicht mehr prioritär zu berücksichtigen. 

§ 6 Leistungserbringung

  • Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 werden aufgrund ihrer begrenzten Verfügbarkeit, der erforderlichen Priorisierung in der Bevölkerung sowie der besonderen Sicherheits- und Lagerungsbedingungen in besonderen Impfzentren und durch mobile Impfteams erbracht (Satz 1). Neu ist nun die flächendeckende Einbeziehung von Arztpraxen und Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärztinnen und Betriebsärzte). 
  • Abs. 4 Nr. 5: Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist, findet die Impfung in einer beauftragten Arztpraxis statt, nicht erforderlich. Die beauftragte Arztpraxis hat das Vorliegen einer Erkrankung vor der Durchführung der Schutzimpfung festzustellen.
  • Abs. 7: Der neue Absatz regelt, dass Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen ihre Versicherten über das mögliche Vorliegen einer Erkrankung, die zu einer hohen oder einer erhöhten Priorität berechtigten würde, informieren. Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die versichertenbezogene Information in den von dem Land oder im Auftrag des Landes betriebenen Impfzentren sowie in den beauftragten Arztpraxen und Betriebsärzt*innen als ärztliches Zeugnis nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 gilt. 

Hier findet Ihr die geänderte Verordnung mit Begründung.

Hier findet Ihr die Verordnung ohne Begründung.

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