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Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

Liebe Familien, 
Covid-19 stellt Familien mit schwerstbehinderten Kindern vor besondere Herausforderungen. Wir werden Euch hier Informationen bieten, Hilfestellung leisten und Euch ständig aktualisiert unsere Einschätzungen zur Lage vermitteln.
Das Büro des Philip Julius e.V. ist täglich von 9:00 bis 16:00 Uhr unter 06101/98 90 77 0 erreichbar. Schickt uns Eure Fragen gerne auch per Email an info@philip-julius.de. Wir versuchen so schnell wie möglich Antworten zu finden. 
Wir sind bereits im Austausch mit Fachreferenten der Sozialverbände, mit dem hessischen Sozialministerium sowie dem Gesundheitsamt des Wetteraukreises. 

In unserer neuen Rubrik „Ihr fragt – wir antworten“ versuchen wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zu bieten, die Ihr uns schickt. Wir sprechen dazu mit Experten. Alle Fragen und Antworten findest Du indem Du auf „weiterlesen“ klickst. 

Besuche in Pflegeeinrichtungen bald wieder möglich

Die Pflegeeinrichtungen werden die Lockerungen, die ab 6. Mai möglich sind, nach eigener Verantwortung umsetzen, auch je nach Bundesland kann das dann ganz unterschiedliche Folgen haben. Wir gehen aber davon aus, dass in den meisten Fällen Einzelkontakte mit Schutzkleidung möglich sein werden, unter strengen Auflagen wie der Vermeidung von Körperkontakt. 

Maskenpflicht und Behinderung

Die neue Maskenpflicht stellt natürlich alle Menschen mit schweren Behinderungen vor besondere Herausforderungen. Hier gibt es aber Ausnahmen, wenn auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Maske getragen werden kann.
(vgl. § 1 Abs. 6 Satz 3 der 3. VO und § 1 Abs. 8a Satz 3 der 4. VO). 

Ein „Nachweis“ muss darüber nicht erbracht werden und das Einholen von Attesten ist nicht gewollt. Im Einzelfall kann das jedoch zu Problemen führen, wenn Ordnungsbeamte im Umgang doch einen Nachweis fordern. Es empfiehlt sich also, die obige Verordnung ausgedruckt dabei zu haben.

Etwaige Bußgeldbescheide sind vor diesem Hintergrund rechtswidrig.

Teilhabeassistenz als Hilfe zur angemessenen Schulbildung

Hierzu hab es von Euch vielerlei Rückfragen. Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfe, die der leistungsberechtigten Person immer personenzentriert, im Einzelfall und bedarfsdeckend gewährt werden muss. Diese Hilfe erfolgt (wenn auch leider noch immer nicht durchgängig) auf der Basis der Gesamtplanung mit einer Zielvereinbarung der sog. Teilhabeziele. Diese Ziele sind umzusetzen. Dazu ist der Ort, wo sie umgesetzt werden sollen zunächst unerheblich. Vielmehr steht die leistungsberechtigte Person im Mittelpunkt. Die Hilfe ist ggf. den neuen Umständen anzupassen, wobei sich in der Regel die Hygieneschutzbedingungen gut berücksichtigen lassen. 

Das Grundrecht auf Bildung ist nicht aufgehoben, wenn die die Schulbehörde anordnet, dass Bildung vorübergehend im häuslichen Umfeld und nicht in der Schule umgesetzt wird. Die Schulpflicht des Staates bleibt somit bestehen.

Wie geht es weiter?

Am 15.04. sprachen Bund und Länder über weitere Maßnahmen in der Krise.

Die Kontaktbeschränkungen werden bis mindestens 03.05. verlängert, kleinere Geschäfte dürfen ab Montag wieder öffnen. Der Schulbetrieb soll ab 04.05. schrittweise wieder aufgenommen werden – zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule. Zudem sollen Bürger Schutzmasken tragen.
Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31.08. untersagt.

Die bis zum 19.4.2020 befristete Regelung zum Betretungsverbot von Wohnheimen und teilstationären Angeboten wie Werkstätten, Tagesstätten, Tagespflege und Frühförderstelle und Leistungen des FuD für Kinder und Jugendliche wird bis zum 3.5.2020 verlängert. 

Weitere Beschlüsse findet Ihr im Detail hier.

Merkblatt BzgA zu Mund-Nasen-Bedeckungen

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand helfen, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 weiter einzudämmen – auch wenn keine Krankheitszeichen vorliegen. Dieses Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert über verschiedene Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen, deren jeweilige Schutzfunktion, welche wann empfohlen wird und was beim Tragen zu beachten ist.

Eltern-Entschädigung

Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde das Infektionsschutzgesetz  geändert. Neu eingefügt wurde ein Anspruch von erwerbstätigen Sorgeberechtigten auf die sogenannte Eltern-Entschädigung (§ 56 Abs.1a IfSG).
Wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wird, dann müssen die Sorgeberechtigten ihre Kinder selbst betreuen, wenn sie keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit finden. Erleiden sie deswegen einen Verdienstausfall, dann können sie eine Entschädigung in Geld erhalten, die sogenannte Eltern-Entschädigung.
Diese Entschädigung hat der Arbeitgeber für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden ihm auf Antrag ersetzt. 
Der Arbeitgeber muss in Vorleistung gehen und wird daher ein großes Interesse daran haben, dieses Geld auch erstattet zu bekommen. Die Erstattung erfolgt aber nur, wenn die betroffenen Arbeitnehmer auch einen Anspruch haben und die vielfältigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Ab dem 30.März 2020 haben Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf diese neue Leistung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Eine Überraschung werden sicherlich auch Arbeitgeber erleben, wenn sie merken, dass sie zur Entgeltfortzahlung ohne Erstattungsanspruch verpflichtet sind, weil für ihre Arbeitsverhältnisse die Regelungen des § 616 BGB nicht ausgeschlossen (abbedungen) worden sind. 
Die Arbeitshilfe gibt Hilfestellungen zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und ob der Arbeitgeber mit oder ohne Erstattungsanspruch zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtet ist.
(Arbeitshilfe bei Ditschler Seminare&Arbeitshilfen um Arbeit- und Sozialrecht 45 Seiten – DIN-A-4. Erhältlich als PDF mit kostenfreien Updates für 21,50 € einschl. MwSt. und kostenfreier Lieferung)

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung für ArbeitnehmerInnen mit Kindern findest Du hier.

Plätze frei in der Bärenfamilie

Uns erreichte gerade die Nachricht, dass die Bärenfamilie Einrichtungen für Intensivkinder aktuell kurzfristig freie Plätze in Darmstadt und Heppenheim anbieten können.
Auch der ambulante Intensivpflegedienst kann noch 8-10h tgl. ein weiteres Kind und seine Familie im Raum Frankfurt-Darmstadt unterstützen. Bei Bedarf meldet Euch bitte bei uns.

Pflegeeinrichtungen: Gratwanderung zwischen Hotspot und Systemrelevanz 

Die Politik steht aktuell vor einem großen Spagat. Einerseits drohen Pflegeheime zu Hotspots der Corona-Pandemie zu werden. Andererseits jedoch schaffen Schließungen für Patienten von Kurzzeit- und Tagespflegen oder Hospizen und insbesondere auch deren Angehörige ganz neue Probleme. Dazu ein sehr guter Artikel aus dem Tagesspiegel vom 02.04.2020.

Besuchsverbot für Einrichtungen

Die Hessische Landesregierung hat so eben ein Besuchsverbot für u.a. folgende Einrichtungen beschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass dieses bundesweit kommen wird. Dieses Verbot gilt für

  • Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (also voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderte oder pflegedürftiger Menschen)
  • ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

Ausnahmen gelten für folgende Personen:

  • Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare
  • sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.
  • Personen, die im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besucht werden.
  • Seelsorgerinnen und Seelsorger

Die Einrichtungsleitung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.

Die weiterem am 13.03.2020 erlassenen Regelungen zu Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelten unverändert weiter. Eine Übersicht verlinken wir Euch hier. 

Zudem verlinken wir Euch hier ergänzend die aktuellen Verordnungen aller Bundesländer.

Vorlesen für Kinder im täglichen Live-Stream

Auf www.wuselstunde.de werden von namhaften Stimmen für Kinder zweimal am Tag spannende und vielfältige Geschichten aus Kinderbüchern in einer Live-Vorlesung erzählt. 

Für die 4-7-jährigen wird täglich um 11 Uhr, für die 7-10-jährigen um 15:00 Uhr vorgelesen.

Für Euch Eltern heißt das: einschalten und durchschnaufen. Und das sogar pädagogisch wertvoll! Und wer weiß, vielleicht gefällt Euch das ein oder andere Buch gleich so gut, dass Ihr die lokale Buchhandlung mit einer Bestellung unterstützen wollt. Viele Buchhandlungen versenden ihre Bücher gern.

Improvisierter Mundschutz – ja oder nein?

COVID-19 wird über Tröpfchen übertragen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann die Übertragungswege reduzieren. Besonders aber, wenn man selbst infiziert sein könnte, ist der Schutz sinnvoll. Bei jeder Begegnung insbesondere mit Risikopersonen sollte ein Schutz getragen werden um die Ansteckungsgefahr zu mindern. Experten raten aber dazu, dennoch zusätzlich auf das gründliche Händewaschen und Hygienemaßnahmen zu achten. Fasst man mit ungewaschenen Händen an die Maske oder ins Gesicht, ist der Schutz nicht mehr unbedingt gegeben.

Da im Handel aber Mundschutzmasken knapp werden und diese zudem dringend in Kliniken und anderen Einrichtungen gebraucht werden, kann man sich mit einem selbsthergestelltem Mundschutz behelfen.

Ein einfacher Mundschutz lässt sich relativ unkompliziert zuhause nähen, ist wasch- und wiederverwendbar.

Die Stadt Essen hat eine mehrseitige Anleitung als Download bereitgestellt. Benötigt wird dafür kochfeste Baumwolle und ein Draht zum Festmachen, sowie natürlich eine Nähmaschine.

Sabine Kraft, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Kinderhospiz empfahl uns heute jedoch die Herstellung eines improvisierten Mundschutzes aus einem Kaffeefilter. 

Und so gehts: 

Präzendenzentscheidung Schulassistenz und Lerntherapie

Die Stadt FFM hat nun mit Verfügung vom 25.3.2020 zugesagt: 

Schulassistenz nach SGB VIII
Der Lernort Schule steht durch die Schließungen der Schulen nicht mehr zur Verfügung. Die meisten Schulen senden den Schülerinnen und Schülern Lernstoff nach Hause. Für die Dauer der Schließung kann die Schulassistenz am Lernort „häusliches Umfeld“ stattfinden. Die Leistungserbringung ist nur möglich, wenn alle Beteiligten ihr Einverständnis erklären Voraussetzung hierfür sind Zustimmung der Personensorgeberechtigten, keine Erkrankung der Beteiligten.

Lerntherapie nach SGB VIII: Die Lerntherapie kann unter Berücksichtigung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassungen von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020, grundsätzlich stattfinden. Es gilt auch hier zu prüfen, ob die Gesundheit der Beteiligten ein face-to-face Arbeiten erlaubt, auch der Einsatz von Medien ist zu prüfen. Von manchen Anbietern wird die Lerntherapie im Online-Setting angeboten. 

Analog muss dieses dementsprechend auch für Schulassistenz nach § 112 SGB IX gelten.

Weitere Kreise und Kommunen ziehen nach.

Pflegeunterstützungsgeld – Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Uns erreichen aktuell viele Fragen von Familien, die ihr schwerstbehindertes Kind nun zuhause pflegen, gleichzeitig aber eigentlich berufstätig sind und nicht wissen, wie sie diesen Spagat stemmen sollen. 

Wir möchten an dieser Stelle daher noch einmal auf das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) hinweisen. Nach diesem können nahe Angehörige kurzfristig, aber unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege ihres Kindes zu organisieren, und sind während dieser Zeit finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert. Dieser Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gilt, sofern keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen gewährleistet ist.

KV Media stellt online einen Pflegeunterstützungsgeld-Rechner zur Verfügung. Mittels diesem könnt Ihr rasch und relativ unkompliziert feststellen, mit welchem Unterstützungsbetrag Ihr rechnen könntet um den Verdienstausfall zu kompensieren.

Bereits ganz zu Beginn unseres Corona-Blogs hatten wir mit einer ver:di-Vertreterin zu Arbeitnehmer-Rechten gesprochen. Dort findet Ihr weitere Informationen zu diesem Thema.

Kinderzuschlag für Familien in Notlagen

Ab April reicht Einkommensnachweis des letzten Monats 

Die Ausbreitung des Corona-Virus‘ stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey startet deshalb einen Notfall Kindergeldzuschlag.

Die bereits bestehende Familienleistung Kinderzuschlag, kurz KiZ, unterstützt Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht. Der Wirkungsbereich des Kinderzuschlags wurde im vergangenen Jahr mit dem Starke-Familien-Gesetz ausgedehnt, etwa 2 Millionen Kinder sind anspruchsberechtigt, weil ihre Eltern kleine Einkommen haben. Pro Kind kann das monatlich bis zu 185 Euro zusätzlich bedeuten. 

Bisher war das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate die Berechnungsgrundlage. Für den Notfall-KiZ wird nun der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.

Informationen zum Notfall-KiZ findet Ihr hier: www.notfall-kiz.de

Kontaktverbot – was bedeutet das für Familien mit Schwerstbehinderten Kindern?

Nadine Bauer (NB) im Gespräch mit Heiko Kieckhäfer (HK), Gesundheitsamt Wetterau

NB: Was bedeutet das Kontaktverbot genau?
HK: Zur Eindämmung der Corona-Krise werden Ansammlungen von mehr als zwei Personen in ganz Deutschland verboten. Bayern geht sogar noch weiter und hat gleich die Ausgangssperre verhängt. Ausgenommen vom Kontaktverbot werden Angehörige, die im eigenen Haushalt leben. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist also nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. 

Das Kontaktverbot gilt jedoch nicht im Kontext der Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen. Das ist ganz wichtig.

NB: Kann ich mit meinem (schwer behinderten) Kind weiterhin zu Therapien wie Physik, Logo, Ergo fahren bzw. dürfen die Therapeuten zu uns kommen?
HK: Ganz grundsätzlich dürfen Sie das. Medizinisch notwendige Therapien können und sollen weiterhin stattfinden. Darüber, welche Therapien medizinisch notwendig sind, entscheidet der behandelnde Arzt. Mit diesem und ihren jeweiligen Therapeuten sollten die Familien Rücksprache halten.

„Sprechstunden und Therapien können auch virtuell durchgeführt werden: Für Ärzte und Therapeuten gibt es zum Thema „Videosprechstunde“ bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Informationen, wie das geht und welche Technik angewendet werden kann: https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php

WhatsApp Web, Skype und Facetime gehören laut KBV nicht zu den dafür gedachten Anwendungen. Auf der o.g. Website gibt es unter „weiterführende Infos“ eine Liste „Zertifizierte Videodienstanbieter“. Die Liste ist über diesen Link auch direkt aufrufbar: https://www.kbv.de/media/sp/Liste_zertifizierte_Videodienstanbieter.pdf

Die KBV schreibt: „Dabei ist die Organisation denkbar einfach: Der Arzt oder Psychotherapeut wählt einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Praxis und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.“

WhatsApp, Skype und Facetime werden auch bei Behörden nicht eingesetzt, weil der Datenschutz dagegen ist. Weil bei diesen amerikanischen Anbietern die Server in den USA stehen, sei es aus Datenschutzgründen ausgeschlossen, diese Produkte zur Kommunikation einzusetzen. Das gelte übrigens auch dann, wenn es dem Bürger/der Bürgerin völlig egal sei, ob seine/ihre persönlichen Daten in die USA gehen. Die Behörden dürften es trotzdem nicht, weil sie sich an geltende Datenschutzgesetze zu halten haben.“

Christiane van den Borg, Leiterin der Stabsstelle Inklusion der Stadt Frankfurt

NB: Die Betreuung und Pflege meiner schwerstbehinderten erwachsenen Tochter läuft über das Persönliche Budget. Ich beschäftige Fachkräfte, aber auch ungelernte Kräfte auf 450 Euro Basis. Allein schaffe ich das nicht. Dürfen die auch weiterhin kommen? 
Und ganz praktisch: muss ich für die Mitarbeiter irgendwas ausstellen?
HK: Auch das dürfte aus meiner Sicht nicht zum Problem werden. Das betrifft ja die ambulante Pflege ganz grundsätzlich. Wir appellieren hier allerdings an das Arbeits-Ethos der Pflegenden und auch das der Familien. Wer – auch nur leichte – Krankheitssymptome aufweist, sollte nicht in Kontakt mit anderen kommen.

Ausstellen müssen Sie nichts. Wir gehen auf Sicht davon aus, dass das Kontaktverbot als Maßnahme ausreichen wird und wir nicht auf ein deutschlandweite Ausgangssperre zusteuern.

NB: Was wären aus Ihrer Sicht jetzt noch Optionen für die Familien Unterstützung zu bekommen?
HK: Auch bei uns kommt diese Frage immer wieder. Wir befürchten, dass im Bereich der ambulanten häuslichen Pflege Kapazitäten dadurch wegbrechen, dass viele Anbieter Kräfte aus dem osteuropäischen Ausland beschäftigen, die, wenn sie kürzlich ausgereist sind, aktuell nicht wieder einreisen dürfen. 

Gleichzeitig sehen wir, dass Patienten aus dem ambulanten Bereich in die stationäre Pflege drängen. Diese wird ihre Patienten jedoch nicht an die Kliniken los. Daher sind die Plätze knapp. Im Bereich der Kurzzeitpflege wird der Wunsch laut, bei Neuaufnahmen grundsätzlich zu testen. Dies würde jedoch die Labore innerhalb kürzester Zeit überfordern und Kapazitäten binden die dann nicht mehr für die wirklich Kranken zur Verfügung stehen.
Eine Möglichkeit aus meiner Sicht wäre, Kurzzeitpflege-Patienten für zunächst 8 Tage in eine quarantäne-ähnliche Situation aufzunehmen und die Einrichtung erst dann für sie zu öffnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums keine Symptome zeigen. Das Vorgehen liegt aber grundsätzlich im Ermessen der Einrichtungsleitung. Hier sollten Betroffene Kontakt halten und gezielt nach Möglichkeiten und konkreten Zeiträumen fragen. 

Pflege In Corona Zeiten – Bürokratie muss entfallen 

In der Pflege werden viele Regelungen jetzt außer Kraft gesetzt, auch solche die eigentlich dem Schutz des Patienten dienen sollen. 

„Um die Arbeitsbelastung zu reduzieren, haben wir beschlossen, die Pflege von jeder nicht unbedingt notwendigen Form der Bürokratie zu entlasten“, sagte Jens Spahn (CDU) auf einer Pressekonferenz gestern.

Konkret bedeutet das:

  • Die für den MDK tätigen rund 2.000 Ärztinnen und Ärzte und die 3.500 Pflegerinnen und Pfleger werden dort eingesetzt, wo sie jetzt dringender gebraucht werden: in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder in Gesundheitsämtern. Begutachtungen des MDK werden bis auf weiteres ausgesetzt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Aktenlage sowie in telefonischen oder digitalen Interviews. 
  • Der Pflege-TÜV wird ausgesetzt. Dieser soll eigentlich die Qualität in Pflegeheimen kontrollieren. Bis September soll er nun nur tätig werden, wenn Missstände angezeigt werden. Damit sollen Ressourcen in den Einrichtungen geschont werden.
  • Ebenfalls ausgesetzt werden Personalschlüssel. Wenn weniger Personal zur Verfügung steht, soll dennoch der Betrieb aufrecht erhalten werden. Es erfolgen keine Vergütungskürzungen.
  • Den Einrichtungen werden zusätzliche Budgets für Schutzkleidung sowie für mehr Personal zur Verfügung gestellt.

Ausgangssperre und die Konsequenzen für Pflege 

Kommt die Ausgangssperre? Und was bedeutet das konkret, insbesondere für die ambulante Versorgung?
Zum Grundsätzlichen verlinken wir einen Artikel aus der WELT, Kanzleramt erklärt Samstag zum entscheidenden Tag. Dieser gibt einen guten Überblick über die umgesetzten Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern.

Das Gesundheitsamt Wetterau ergänzt hierzu auf Nachfrage: die ambulante Versorgung wird selbstverständlich aufrecht erhalten. Einrichtungen des Gesundheitswesens sind von der Sperre nicht betroffen. Im Gegenteil: aktuell bemühen wir uns, in den Krankenhäusern Kapazitäten frei zu bekommen für die Versorgung schwerer Verläufe und mehr Patienten ambulant zu versorgen.

Wie ist die Situation in den Kinderhospizen?
Viele Familien, deren Kind aktuell weder in die Schule noch in eine sonstige tagesstrukturierende Maßnahme gehen können, die eventuell sogar ihren Lebensmittelpunkt in einer Einrichtung hatten, die aktuell geschlossen ist (z.B. Schulinternat), sind dringend auf Unterstützung in der Pflege angewiesen. Eine erste Anlaufstelle bei akuten Krisen wäre für viele das Kinderhospiz. 

Sabine Kraft, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Kinderhospiz, berichtet uns jedoch, dass die Reaktionen der Kinderhospize auf die Corona-Krise sehr unterschiedlich ausfallen. Wenige haben ihre Betrieb eingestellt, die meisten nehmen aktuell nur noch akute Fälle und Sterbebegleitungen auf. Nur wenige stellen aktuell freie Kapazitäten zur Verfügung. Ob Euer begleitendes Kinderhospiz betroffen ist und ob ein geplanter Aufenthalt stattfinden kann, erfahrt Ihr am besten von dem Hospiz direkt. 

Einrichtungen – wann ist mit Schließlungen zu rechnen?


Nach Auskunft des hessischen Sozialministeriums von heute wird voraussichtlich noch in dieser Woche eine Verordnung zum Umgang mit Schließungen von teilstationären Einrichtungen erarbeitet. Das Sozialministerium steht hier in engem Austausch mit dem LWV.

Betroffen sind zunächst insbesondere Tagesstätten, Tagesförderstätten und Werkstätten. In anderen Bundesländern gestaltet sich die Situation ähnlich. Wir halten Euch hierzu informiert.

Stationäre Pflegeeinrichtungen bleiben geöffnet, unterliegen aber starken Auflagen. S. unten Frage vom 17.03.

Werden aktuell Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durchgeführt  
MDS und MDK haben in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass zum Schutz der pflegebedürftigen und vorerkrankten Menschen ab sofort (18.3.2020) keine persönlichen Begutachtung in Pflegeheimen und in eigener Häuslichkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen. Stattdessen werden die Medizinischen Dienste die Einstufung in Pflegegrade auf Basis der bereits vorliegenden Informationen und eines ergänzenden Telefonats mit den Pflegebedürftigen bzw. ihren Bezugspersonen vornehmen. 

Auch der medizinische Dienst der PKV MEDICPROOF verzichtet bei der Begutachtung von Antragstellern/innen ab sofort auf jegliche Inaugenscheinnahme vor Ort. Anträge auf Pflegeleistungen und z.B. auch Höherstufungsanträge im stationären Bereich werden natürlich trotzdem weiter bearbeitet. Um zu validen Einstufungen zu kommen, werden die Einrichtungen möglicherweise etwas häufiger als bisher um Informationen aus den Pflegedokumentationen gebeten. Es wird digital begutachtet, d.h. auf Basis von Unterlagen sowie ggf. zusätzlichen Telefonaten.

Wie kann ich dringend benötigte Medikamente trotz maximaler sozialer Distanz erhalten?
Dazu Julia Willenbrock von www.pflege.de: Betroffenen aus Risikogruppen wird dringend geraten, unnötige Kontakte zu vermeiden. Dazu gehören Einkäufe genauso wie Apothekenbesuche. Eine nicht allen bekannte Alternative ist, sich Medikamente nach Hause liefern zu lassen. Dafür gibt es verschiedene Optionen.

Hinweis: Im Idealfall lassen sich Betroffene aus Risikogruppen die Medikamentenlieferung vor die Haustür abstellen, damit sie den Kontakt zum Zusteller vermeiden. Zum Schutz der Empfänger verzichten die meisten Logistikunternehmen derzeit bei der Paketübergabe auf die eigenhändige Empfangsbestätigung. Auch wenn eine Übertragung über Oberflächen unwahrscheinlich ist, waschen Sie sich gründlich die Hände, nachdem Sie eine Lieferung entgegengenommen haben. 

Ortsansässige Apotheken: Viele Apotheken bieten einen Lieferservice. Kontaktieren Sie Ihre Apotheke und erkundigen Sie sich nach Liefermöglichkeiten. 

Online bestellen, regional beziehen: aponow ist ein Anbieter, der mit regionalen Apotheken vor Ort kooperiert. Kunden wählen Ihre regionale Apotheke aus und bekommen per Online-Bestellung Medikamente nach Hause geliefert. 

Versand-Apotheke: Sie können sich Medikamente auch online bestellen und per Post liefern lassen. Versand-Apotheken sind beispielsweise die Shop Apotheke, DocMorris oder myCare.  

Hilfe von Verwandten: Wenn Angehörige und Bekannte in der Nähe wohnen, die nicht zur Risikogruppe gehören, können auch sie unterstützen und Besorgungen für Sie erledigen.

Nadine Bauer (NB) im Gespräch mit Heiko Kieckhäfer (HK), Gesundheitsamt Wetterau

NB: Welche präventiven Maßnahmen sollten Eltern, die mit einem schwerstbehinderten oder lebensverkürzend erkrankten Kind leben, jetzt treffen?
HK: Grundsätzlich gilt: Jeder Besucher, der nicht kommt, ist ein guter Besucher. 

Denn besonders gefährdet sind neben älteren Menschen solche mit Vorerkrankungen, chronischen Erkrankungen insb. des Herz-Kreislaufsystems und Menschen mit Immunsubpression. 

Je weniger Sozialkontakt diese Menschen haben, desto besser für sie.
Realistisch gesehen ist es jedoch so, dass sich jeder von uns früher oder später mit dem Virus auseinandersetzen muss, jeder Organismus wird sich mit ihm beschäftigen müssen. Aktuell bemühen wir uns, darauf zielen alle eingeleiteten Schutzmaßnahmen ab, dass nicht alle gleichzeitig erkranken sondern es uns gelingt, die Kurve in die Länge zu ziehen.

Vermeiden sie also nach Möglichkeit alle Sozialkontakte. Dies gilt insbesondere für das betroffene Kind und die engste Pflegeperson. Bleiben Sie zuhause.

Wir befinden uns aktuell erst am Anfang der Lage. Aktuell gehen wir davon aus, dass uns Covid-19 noch mindestens 12 Wochen beschäftigen wird.

NB: Stichwort Hamsterkäufe: worauf müssen betroffene Familien sich einstellen? Wird die Versorgung mit Medikamenten, Pflegehilfsmitteln. Etc. sichergestellt bleiben? Welche Medikamente sollten ggf. vorsorglich auf Vorrat gehalten werden?
HK: Aktuell beobachten wir noch keine grundsätzlichen Versorgungsengpässe. 
Pflegehilfsmittel sind weiterhin gut erhältlich. Lediglich an den Distributionswegen ruckelt es manchmal.
Es ist jedoch aktuell bereits schwierig, an Desinfektionsmittel und Schutzkleidung zu kommen. Kritisch ist dies aber im Moment eher für die Arztpraxen. 
Für Zuhause können Sie sich ab sofort Desinfektionslösung in Ihrer Apotheke anrühren lassen. Für die einfachen Kontakte am Kind genügt gründliches Händewaschen. Es tötet das Virus ab. 

Seit zwei Tagen beobachten wir, dass Paracetamol knapper wird, da die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Menschen bei Verdacht auf eine Covid-19-Infektion davon abrät, ohne ärztlichen Rat das Medikament Ibuprofen einzunehmen. 

Dies betrifft jedoch nicht die ärztlich verordnete Dauermedikation mit Ibuprofen. 

Grundsätzlich empfehlen wir, alle notwendigen Medikamente rechtzeitig zu ordern und für mind. 10 Tage, wenn nicht länger, vorrätig zu haben. 

NB: Wie wird sich künftig die medizinische Versorgung gestalten? Was tun, wenn das schwer behinderte Kind erkrankt?
HK: Aktuell haben wir in den Krankenhäusern ein Verbot für Wahleingriffe. Das heißt, alles was nicht lebensnotwendig gemacht werden muss, wird nicht gemacht. Gleichzeitig sind die Krankenhäuser angehalten, alle Patienten zu entlassen, die entlassen werden können und Plätze frei zu machen, damit die Standards in der Versorgung von Risikopatienten aufrecht erhalten werden können.

Im Pädiatrischen Bereich, also in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, sind die Kapazitäten, wie schon vor der Krise knapp. 

Für Eltern schwer kranker oder behinderter Kinder heißt das, bitte nicht auf Verdacht in die Klinik fahren. Dort werden Sie abgewiesen werden. Die Versorgung wird zentral gesteuert. Nehmen Sie Kontakt mit dem Hausarzt (Anmerkung PJeV: oder Eurem Palli-Team) auf und halten Sie diesen eng. Sollten Sie mit Ihrem Kind in die Klinik müssen, kann es sein, dass dies nicht automatisch die Klinik ist, in der Sie bislang betreut wurden, sondern dass wir hier sehen müssen, wo das aktuelle Anliegen in der Situation am besten versorgt werden kann.

NB: Wenn die Familie mit der 24/7-Versorgung eines schwer behinderten, teils intensivpflichtigen Kindes überfordert ist: wie ist es um alternative Unterbringungsmöglichkeiten bestellt? Kurzzeitpflege? Sind Aufnahmen aktuell möglich?
HK: Tagespflege und Kurzzeitpflege sind SGB-Leistungen, daher haben wir aktuell keine Handhabe sie zu schließen, obwohl dies bereits vielerorts gefordert wird. Aktuell ist es also Ermessenssache der Träger, ob sie schließen und/oder ob sie neue Patienten aufnehmen. 
Aktuell arbeiten einige mit „Negativ-Anzeigen“, das heißt, der Patient, der aufgenommen werden soll, muss vorher negativ auf den Erreger getestet worden sein. Dies wird sich jedoch mittelfristig als nur sehr schwer umsetzbar erweisen.

Eure Fragen vom 17.03.2020

Mein Kind lebt in einer stationären Einrichtung. Was gibt es zu beachten?
Seit 14.03.2020 gilt in den meisten Bundesländern eine Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Jeder Patient oder Betreute darf jetzt nur noch einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen. Ausnahmen sind möglich, etwa beim Besuch von Kindern, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden.

Ferner dürfen Personen, die in einem Risikogebiet waren, innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets diese Einrichtungen nicht betreten.

Eure Fragen vom 16.03.2020

Ich brauche Hilfe – Einkaufen, Kinderbetreuung, Haushalt… an wen kann ich mich wenden?
Grundsätzlich solltet Ihr Eure und die Sozialkontakte Eurer Familie so gering wie möglich halten. Doch manchmal geht es allein nicht mehr. Dann ist es gut zu wissen, wer einspringen kann, wenn man es allein nicht mehr schafft.

Kinderbetreuung (schwerstbehindert oder gesund): Pflegedienst, Kurzzeitpflege, Kinderhospize, ambulante Kinderhospizdienste, familienentlastende Dienste, stundenweise über Nachbarschaftshilfe oder sonstige nachbarschaftliche Strukturen. Wenn Ihr nicht weiterkommt, dann wendet Euch an uns. 

Einkauf und Haushalt: es lohnt sich, bei der lokalen Nachbarschaftshilfe oder Kirchengemeinde anzufragen, ob bereits unterstützende Strukturen für Einkauf und Haushalt aufgebaut wurden. Gute Ansprechpartner können auch die EUTBvor Ort sein. 

Update 17.03., 14:30 Uhr: Focus online hat ein Portal gegründet, das Hilfesuchende und Helfer zusammenbringt. #CoronaCare: Deutschland hilft sich – wir machen mit

Darüber hinaus liefern viele Supermärkte online bestellte Einkäufe gegen einen geringen Aufpreis, z.B. www.rewe.de. Bitte achtet auf Hygiene bei der Entgegennahme.

Ich kann psychisch nicht mehr… an wen kann ich mich wenden?
Bitte zögert nicht, Euch an uns zu wenden. Unser geschultes Krisen-Team ist gern für Euch da und hat ein offenes Ohr. Wir verstehen Euch, hören zu und haben eventuell auch ein paar gute Lösungsansätze für die akuten Probleme. Auch nehmen wir Euch gern Recherchen und/oder Klärungen ab, wenn Ihr Euch überlastet fühlt.

Rund um die Uhr für Euch erreichbar ist zudem das Sorgentelefon Oscar des Bundesverbandes Kinderhospiz. Die Kolleginnen und Kollegen dort sind fachlich geschult und sehr kompetent.

Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer mit einem schwerstbehinderten Kind?
Bundesweit sind Kitas, Schulen und Betreuungseinrichtungen geschlossen. ArbeitnehmerInnen müssen dennoch grundsätzlich weiter arbeiten gehen. Sie können ggf. bei Entgeltfortzahlung bis zu 5 Tage von der Arbeit fern bleiben, um in dieser Zeit eine andere Betreuung für die Kinder zu organisieren. Die Gewerkschaft ver:di empfiehlt pflegenden Angehörigen folgendes:
– in einer akut. auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen besteht ein Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen (§2 PflegeZG)
– Urlaubswünsche von Eltern sind vorrangig zu erfüllen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) Problematisch wird es jedoch sicher werden, kurzfristig und für einen längeren Zeitraum Urlaub zu erhalten. Wir empfehlen Euch, da die Entwicklungen noch nicht absehbar sind, mit Urlaub sparsam umzugehen.
– Vorsicht auch vor unbezahltem Urlaub, denn nach einem Monat unbezahlten Urlaub endet der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V)
– Zauberformel „Homeoffice“ – wer eine Schreibtischarbeit ausübt, sollte mit seinem Arbeitgeber klären, ob er/sie ins Homeoffice wechseln kann. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es nicht, es sei denn es existieren betriebliche Regelungen. Im Homeoffice steht aber während der Arbeitszeit im Zweifel die Arbeit im Vordergrund.
– Vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB. Anerkannt als Verhinderungsgrund sind zwar keine „objektiven Leistungshindernisse“ wie Schneeverwehungen, Hochwasser etc., sehr wohl aber persönliche wie familiäre Ereignisse und Unglücksfälle. Zwar gibt es keine klare Rechtsprechung, doch in der juristischen Fachliteratur zum Arbeitsrecht wird vertreten, dass bei dem plötzlichen Wegfall der Kinderbetreuung ein persönliches Leistungshemmnis i.S.d. § 616 BGB vorliegen kann. 
Zweite Voraussetzung der Anwendung des § 616 BGB ist, dass die vorübergehende Verhinderung nur für einen nicht erheblichen Zeitraum besteht. Der Anspruch entfällt, wenn die Verhinderung länger andauert. Auch über diesen Paragrafen wird es also nicht möglich sein, eine Freistellung für den gesamten Zeitraum der Kita- und Schulschließungen zu erwirken. Als realistisch sieht die Gewerkschaft ver:di einen Zeitraum von 5 Tagen. 
Hier verlinken wir Euch die uns von ver:di zur Verfügung gestellte Mitteilung gemäß § 616 BGB an den Arbeitgeber als Muster.

Schulausfall der Geschwisterkinder – Tipps fürs Lernen zuhause
Auch die schulpflichtigen Geschwister müssen aktuell zu Hause betreut werden und sollen nach Möglichkeit auch zu Hause weiter lernen. Die Sorge, dass der vorgesehene Schulstoff wegen der fehlenden Schulwochen nicht geschafft werden kann, ist groß. Doch sollten Eltern laut dem Grundschulverband Frankfurt überlegt reagieren. Der Verband stellt heute (16.03.) ein Schreiben mit Anregungen für Eltern zum Lernen zuhause zur Verfügung.

Und hier noch die Top3-Seiten der Mitarbeiterinnen von Philip Julius:
www.mauswiesel.bildung.hessen.de
www.sofatutor.com
www.grundschulkoenig.de

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