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Philip Julius

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Satzung des Philip Julius – Verein zur Förderung mehrfach schwerstbehinderter Kinder und ihrer Familien e.V.

Stand: 22.1.2019

§ 1 Name und Sitz

(1)       Der Verein führt den Namen

Philip Julius – Verein zur Förderung mehrfach schwerstbehinderter Kinder und ihrer Familien e.V. (der „Verein“).

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.

(3)       Der Verein ist eingetragen worden im Vereinsregister des Amtsgerichts in Bad Homburg.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 3 dieser Satzung (die „Satzung“) genannten Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seinen Mitgliedern aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen machen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck

(1)       Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.

(2)       Der Zweck wird gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (z.B. Spenden, Mitgliedsbeiträge etc.) und deren Verwendung zu dem vorge­nannten Zweck.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)       Jede natürliche und juristische Person, jeder nicht rechtsfähige Verein und jede Perso­nengesellschaft mit Sitz in Deutschland oder außerhalb von Deutschland kann Mitglied des Vereins werden.

(2)       Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(3)       Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft müssen schriftlich beim Vorstand des Vereins (der „Vorstand“) gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach freiem Ermessen. Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder bedürfen der Einstimmigkeit.

(4)       Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie jedes andere Mitglied, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche, an den Vorstand zu adressierende Austrittserklärung;

b) Tod oder, soweit Unternehmen betroffen sind, Liquidation;

c) Streichung von der Mitgliederliste; oder

d) Ausschluss

(2)       Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündi­gungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(3)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4)       Der Verein kann Mitglieder ausschließen, falls sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzen. Jeder Ausschluss erfordert, dass der Vorstand der Mit­gliederversammlung die Ausschließung aus dem Verein vorschlägt und dass zwei Drittel der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind, für diesen Vorschlag stimmen. Nicht weniger als zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung informiert der Vorstand die Mitglieder entweder persönlich oder durch Einschreiben darüber, wer aus­geschlossen werden soll und welches die Gründe für die vorgeschlagene Ausschließung sind. Im Falle eines Ausschlusses muss dem betroffenen Mitglied zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 6 Finanzierung

(1)       Der Verein erhebt Jahresbeiträge. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mit­gliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt der Geschäftsbeschluss.

(2)       Der Verein nimmt Spenden an.

§ 7 Organe des Vereins

(1)       Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

(2)       Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die vom Vorstand zu befolgen ist.

§ 8 Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2)       Jeder Vorstand muss Mitglied des Vereins sein.

(3)       Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten allgemeiner oder besonderer Art Aus­schüsse bilden, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten tätig werden.

§ 9 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 10 Aufgaben und Beschlüsse des Vorstands

(1)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz, der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks, wie er hierin niedergelegt ist) und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Innerhalb dieser Grenzen entscheidet der Vor­stand frei über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel.

(2)       Der Vorstand führt das Tagesgeschäft des Vereins. Der Vorstand sorgt dafür, dass alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

(3)       Die folgenden Aufgaben werden von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands ausgeübt und beschlossen:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Auf­stellung der Tagesordnung;

b) Aufstellung des Jahresabschlusses des Vereins und eines Geschäftsplans für das jeweils folgende Geschäftsjahr;

c) Aufnahme neuer Mitglieder;

d) Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;

e) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen; diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern des Vereins alsbald in Textform mitgeteilt werden.

(4)       Beschlüsse des Vorstands können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden; jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Beschlüsse des Vorstands können in Vorstandssitzungen oder, falls alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen, auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, durch Telefax, durch Email oder telefonisch gefasst werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sich in Vorstands­sitzungen durch ein anderes Mitglied des Vorstands vertreten lassen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied von dem abwesenden Vorstandsmitglied schriftlich oder durch Telefax bevollmächtigt worden ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstand zu unter­schreiben. Die Niederschrift soll Zeit, Art und ggfs. Ort des Beschlusses, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsverhalten enthalten.

§ 11 Ersatz von Auslagen des Vorstands

Der Verein erstattet den Vorstandsmitgliedern ihre Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstehen.

§ 12 Wahl und Amtsdauer

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, sofern die Mitgliederversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag, an dem die Wahl wirksam wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit­glieder des Vorstands können wieder gewählt werden. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1)       Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede Person kann bevoll­mächtigt werden, das Stimmrecht eines Mitglieds auszuüben, vorausgesetzt, dass die jeweilige Person in der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht oder eine in einem Telefax enthaltene Vollmacht des vertretenen Mitglieds vorlegt.

(2)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstands,

b) Wahl eines Abschlussprüfers, falls die Mitgliederversammlung entscheidet, dass der Jahresabschluss des Vereins geprüft werden soll,

c) Feststellung des Jahresabschlusses,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Genehmigung des Geschäftsplans für das folgende Geschäftsjahr, falls die Mit­gliederversammlung beschließt, dass der Vorstand einen Geschäftsplan erstellen soll,

f) Ausschluss von Mitgliedern,

g) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrags,

h) Änderungen dieser Satzung,

i) Auflösung des Vereins,

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)       Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vor­stand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, falls er dies im Inte­resse des Vereins für erforderlich hält. Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, falls mindestens 10% der Mit­glieder des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung verlangen, dass eine außerordent­liche Mitgliederversammlung abgehalten werden soll. Falls der Vorstand keine außer­ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einberuft, nachdem ein derartiges Verlangen gestellt worden ist, können 10% der Mitglieder des Vereins selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

(2)       Der Vorstand lädt die Mitglieder zu Mitgliederversammlungen per E-Mail unter Ein­haltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt am Tag, nachdem die Einladung abgesendet worden ist. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, falls sie an die E-Mail-Adresse geschickt wurde, die dem Verein letztmals vom Mitglied mit­geteilt wurde. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand die Einladungsfrist auf eine Woche abkürzen, voraus­gesetzt, dass der Vorstand in der Einladung erklärt, warum er die Versammlung für besonders dringlich erachtet.

(3)       Jedes Mitglied kann die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte verlangen, falls es dies dem Vorstand wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung anzeigt. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergän­zung bekannt zu geben.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(2)       Der Versammlungsleiter legt die Art der Abstimmung fest. Der Versammlungsleiter ernennt zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Der Protokoll­führer führt eine Niederschrift über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Niederschrift zur Verfügung und gibt die Niederschrift zu den Akten.

(3)       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit zwingendes Gesetzesrecht oder diese Satzung nichts anderes vorsehen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszwecks, eine Änderung des § 8 (2) oder eine Auflösung des Vereins vorsehen, erfordern eine Mehrheit von 100% der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung ansonsten erfordern eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 können nur gefasst werden, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sind. Ansonsten ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(4)       Ein Beschluss, der einstimmig von allen Mitgliedern des Vereins schriftlich angenommen wird, gilt als Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende hat alle in dieser Weise abgegebenen Beschlüsse in einem Protokoll festzuhalten, dass er an die Mitglieder des Vereins verteilt.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum zwischen der Gründung des Vereins und dem 31. Dezember 2013 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 17 Auflösung

(1)       Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 100% der Stimmen der erschienenen Mitglieder (vgl. § 15 (3)).

(2)       Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Jahresberichte

07Nov 22

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Team

Sophie Schwartz

Beratung / Projekte

Verena Klee

Psychosoziale Begleitung (Honorarkraft)

Stefan Mantel

Projekte – Fotografie (Ehrenamt)

Ariane Göttlicher

Assistentin der Geschäftsführung

Katrin Flensborg

Psychosoziale Begleitung (Honorarkraft)

Caroline Wallenfels

Werkstudentin

Manuela Selberdinger

Geschäftsführung
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