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Philip Julius

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Wer pflegebedürftige Angehörige mit in den Urlaub nehmen möchte, muss vorab mit seiner Pflegekasse klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung für diese Zeit gewährt werden.

Um Notsituationen zu überbrücken (das kann auch Urlaub des pflegenden Angehörigen sein) wird Kurzzeitpflege oder Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege gewährt. Die Kasse zahlt dann die Pflege in einer dafür geeigneten Einrichtung oder eine Ersatzpflege, die den Angehörigen zu Hause pflegt.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene geeignete Kurzzeitpflegeplätze sind allerdings rar. Eltern von Kindern bis zu 25 Jahren können deshalb inzwischen auch auf Einrichtungen ausweichen, die keinen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse haben, beispielsweise solche der Behindertenpflege. Das Problem, dass es zu wenig geeignete Plätze für Kinder und junge Menschen gibt, ist damit aber nicht gelöst.

In der Unterstützung pflegender Angehöriger sehen die Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zwar inzwischen eine wichtige Aufgabe. Doch wer mit Kostenträgern spricht, weiß: Die Entlastung pflegender Angehöriger in und durch einen gemeinsamen Urlaub gilt bisher nicht als gängiges Modell. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind in erster Linie gedacht, um Abstand und Auszeit zu ermöglichen.

Leistungen im Inland

Wer zu Hause Pflegesachleistungen (s. unten) in Anspruch nimmt (also ein Pflegedienst den Angehörigen pflegt) oder diese Sachleistungen und Pflegegeld kombiniert (zum Teil pflegen lässt, zum Teil selbst pflegt), kann nach Auskunft der BARMER GEK auch Pflegesachleistungen im Urlaub abrufen.

Anstelle des Pflegedienstes zu Hause wird dann ein Pflegedienst im Urlaubsort von der Kasse bezahlt. In diesem Monat bereits zu Hause abgerufene Leistungen werden angerechnet. Die maximalen Höchstbeträge der jeweiligen Pflegegrade können nicht überschritten werden.

Auch anderen Sozialrechtsexperten zufolge, sollte das unproblematisch möglich sein.

Wer nur Pflegegeld bezieht (wenn also Familienmitglieder die Pflege übernehmen) und im Urlaub Entlastung wünscht, kann laut BARMER GEK für diese Zeit auf Pflegesachleistung umstellen, also einen ortsansässigen zugelassenen Pflegedienst beauftragen.

Die AOK – doch das müsse in jedem Fall mit der zuständigen Kasse vor Ort geklärt werden – prüft bei einem gemeinsamen Urlaub mit einem zu pflegenden Angehörigen auch, ob Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann.

Wer selbst zu Hause pflegt, kann dann im Urlaub auf Sachleistungen umstellen (also einen Pflegedienst engagieren), um Entlastung zu erfahren – allerdings zu den Konditionen der Verhinderungspflege: bis zu maximal 1550 Euro im Monat und bis zu 28 Tage im Jahr. Vorher bezogenes Pflegegeld wird bis zu Hälfte gekürzt. Wird die Verhinderungspflege jedoch weniger als acht Stunden täglich in Anspruch genommen, wird es weiter in voller Höhe ausgezahlt.

Auch wenn die Kasse normalerweise nur Sachleistungen (also die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) finanziert, hat ein pflegender Angehöriger nach Auskunft der AOK Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Begründung ist, das ein pflegender Angehöriger zwischen den Einsätzen des Pflegedienstes täglich zusätzliche pflegerische Leistungen erbringen müsse. Auch diese Nebentätigkeiten könnten so belasten, dass eine Auszeit nötig würde.

Lebt ein Kind in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, wird dessen Pflege ohnehin nur zum Teil von den Kassen finanziert. Für die Tage, in denen das Kind zu Hause ist, kann Pflegegeld beantragt werden. Wenn dieses Kind mit der Familie in den Urlaub fährt, dürfte es schwierig werden, andere Leistungen der Pflegekassen zu erhalten. Wird zeitweise Pflegegeld bezogen, gibt es aber laut AOK zumindest eine Chance auf eine tage- oder stundenweise Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege.

Leistungen im Ausland

Wer vorübergehend ins Ausland geht und seinen Angehörigen selbst pflegt, also Pflegegeld bekommt, dem steht das auch im Ausland weiter zu – für bis zu sechs Wochen.

Pflegesachleistungen werden im Ausland (ebenfalls bis zu sechs Wochen) nur dann gewährt, wenn die Pflegekraft, die normalerweise das Kind oder den Angehörigen pflegt, mitkommt.

Wer also in Tenerifa einen Pflegedienst engagiert, muss ihn aus eigener Tasche bezahlen beziehungsweise sein Pflegegeld darauf verwenden, das bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird.

Pflegesachleistung/ Pflegegeld

Der Sozialpoltitikexperte Bernd Masmeier erklärt die Unterscheidung in Geld- und Sachleistungen folgendermaßen: Zahlt der Sozialleistungsträger für eine Leistung, wird das als Sachleistung verstanden. Das kann ein Gegenstand, beispielsweise ein Rollstuhl, aber auch eine Dienstleistung sein.

Zahlt der Sozialleistungsträger an einen Leistungsberechtigten, so ist dies eine Geldleistung. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Beispiel werden fast ausschließlich als Sachleistungen erbracht (z.B. die ärztliche oder therapeutische Behandlung). Eine Ausnahme ist das Krankengeld.

Bei der Leistung der Pflegeversicherung wird ebenfalls zwischen Sachleistung und Pflegegeld unterschieden. Wenn die Pflegeleistung durch einen ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Pflegeeinrichtung erbracht wird, handelt es sich um eine Sachleistung.

Wird Pflegegeld in Anspruch genommen, so muss die pflegebedürftige Person (sie allein ist anspruchsberechtigt) mit dem Pflegegeld die notwendige Pflege selbst sicherstellen. In der Regel pflegen dann Personen, die der pflegebedürftigen Person nahe stehen.

Bei minderjährigen Kindern sind die Eltern als gesetzliche Vertreter Empfänger des Pflegegeldes.

Die Verhinderungspflege kann sowohl als Geld- als auch als Sachleistung erbracht werden, ist aber im Prinzip als Sachleistung aufzufassen. Als Geldleistung gilt, wenn etwa gute Freunde oder Nachbarn die Verhinderungspflege sicherstellen. (Prinzipiell ist dies jedoch eine Sachleistung, weil das Geld nicht an die pflegebedürftige Person fließt.)

Eine reine Geldleistung ist die Verhinderungspflege dann, wenn (bis zum Zweiten Grad) Verwandte der pflegebedürftigen Person die Ersatzpflege übernehmen. In diesen Fällen steht nur das Pflegegeld für den jeweils zuerkannten Pflegegrad zu. Es kann aber durch im Zusammenhang mit der Pflegeleistung notwendige Aufwendungen (Fahrtkosten, aber auch Verdienstausfälle) bis zum Höchstbetrag der Sachleistung aufgestockt werden.

Autor des Abschnitts „Pflegesachleistung / Pflegegeld“: Bernd Masmeier

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