Die für die Pflege eines Kindes mit Behinderung anfallenden Kosten kann man steuerlich geltend machen.
Hier geben wir Euch praktische Tipps für Eure Steuererklärung an die Hand.
Absetzen haushaltsnaher Dienstleistungen
Viele Kosten, die Du nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen kannst, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Bis zu 4.000 Euro lassen sich hier einsparen.
Absetzen kannst Du zum Beispiel:
- Leistungen von ambulanten Pflegedienten, Haushaltshilfen oder mobilen Verpflegungsservices: Unterstützung beim Kochen, Einkaufen, Bügeln, Putzen oder bei der Gartenarbeit.
Wichtig: Die Leistung darf keine medizinische Behandlungspflege oder Krankenpflege sein. Auf der Rechnung des Pflegedienstes müssen die Posten für Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen getrennt aufgeführt werden, damit sie entsprechend in der Steuererklärung eingeordnet werden können. - Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Barrierefreier Umbau des Zuhauses, zum Beispiel ein Badumbau.
Wichtig: Hierbei handelt es sich um Handwerkerleistungen, die zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen abzugsfähig sind. Jedoch ist auch hier nur der Arbeitslohn abzugsfähig, nicht die Materialkosten. Die Rechnung muss entsprechend aufgeschlüsselt sein. Das Geld an den Handwerker muss überwiesen werden; Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. - Haushaltsnahe Dienstleistungen durch einen Minijobber: Von diesen Aufwendungen sind 20 Prozent absetzbar. Maximal sind jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuer abziehbar.
Absetzen von Pflegekosten
Die Pflegekosten musst Du bei Deiner Steuererklärung 2021 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eintragen.
Dort kannst Du Angaben zum Behindertenpauschbetrag, zum Pflegepauschbetrag, zu behindertenbedingten Fahrtkosten und zu anderen Aufwendungen wie Krankheitskosten machen.
Spartipps für Deine Steuererklärung 2021
Bereits im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber für das Steuerjahr 2021 einige steuerliche Verbesserungen für Pflegende und Menschen mit Behinderung beschlossen. Diese kommen nun zum Tragen.
Der Pflegepauschbetrag soll Menschen finanziell entschädigen, die unentgeltlich pflegen. Bis 2020 konnte der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur geltend gemacht werden, wenn die häuslich gepflegte Person Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „Bl“ für blind hatte.
Für die Steuererklärung 2021 erhalten pflegende Angehörige erstmals bereits ab Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 pro Pflegeperson eine Pauschale in folgender Höhe
Pauschbeträge bis Steuerjahr 2020 | Pauschbeträge ab Steuerjahr 2021 | ||
Pflegegrad 2 | 0 € | Pflegegrad 2 | 600 € |
Pflegegrad 3 | 0 € | Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Pflegegrad 4 | 924 € | Pflegegrad 4 | 1.800 € |
Pflegegrad 5 | 924 € | Pflegegrad 5 | 1.800 € |
Merkzeichen „H“ oder „Bl“ | 924 € | Merkzeichen „H“ oder „Bl“ | 1.800 € |
Der Behinderten-Pauschbetrag wurde für das Steuerjahr 2021 kräftig angehoben. Der Pauschbetrag kann für behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht. Ob tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten angefallen sind, spielt bei Pauschalen keine Rolle.
Pauschbeträge bis Steuerjahr 2020 | Pauschbeträge ab Steuerjahr 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
/ | / | 20 | 384 € |
25 und 30 | 310 € | 30 | 620 € |
35 und 40 | 430 € | 40 | 860 € |
45 und 50 | 570 € | 50 | 1.140 € |
55 und 60 | 720 € | 60 | 1.440 € |
65 und 70 | 890 € | 70 | 1.780 € |
75 und 80 | 1.060 € | 80 | 2.120 € |
85 und 90 | 1.230 € | 90 | 2.460 € |
95 und 100 | 1.420 € | 100 | 2.840 € |
Merkzeichen „Bl“ und „H“ | 3.700 € | Merkzeichen „Bl“, „TBl“ oder „H“ | 7.400 € |
Für das Steuerjahr 2021 wurde eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Bislang durften Fahrtkosten nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie einzeln nachgewiesen wurden. Mit der Steuererklärung für 2021 ist aber nicht länger vorgeschrieben,
- dass ein Pkw vorhanden ist und
- dass nachgewiesen wird, mit welchem Verkehrsmittel die Fahrten durchgeführt wurden.
Liegen die behinderungsbedingten Voraussetzungen vor, wird die Fahrkostenpauschale in folgender Höhe ab 2021 ohne weitere Prüfung gewährt:
Quelle: www.pflege.de