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Philip Julius

Assistenz im Krankenhaus im Bundesrat beschlossen

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Verschiebebahnhof bei Kostenübernahme beendet, aber: weitergehende Regelung gefordert

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat beschlossen, dass – in bestimmten Fällen – die Kosten übernommen werden, wenn Menschen mit Behinderungen während eines stationären Krankenhausaufenthaltes auf Unterstützung durch vertraute Bezugspersonen angewiesen sind.

Die Regelung sieht nun vor, dass bei Mitaufnahme von Begleitpersonen aus dem privaten Umfeld die Gesetzliche Krankenversicherung die gegebenenfalls anfallenden Entgeltersatzleistungen (§44b SGB V) übernimmt. Bei Begleitung durch vertraute Mitarbeiter*innen der Eingliederungshilfe werden die Personalkosten von den für die Eingliederungshilfe zuständigen Trägern übernommen (§ 113 Abs. 6 SGB IX). Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die zu begleitende Person grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat. Die pflegerische Leistung bleibt weiterhin Aufgabe des Krankenhauspersonals. Die neuen Regelungen treten ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie wurden heute im sogenannten Omnibus-Verfahren mit dem „Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes“ im Bundesrat beschlossen.

Der Bundesrat hat zudem eine weitergehende Entschließung gefasst. Hintergrund ist, dass es über die nun gefasste Regelung noch weitere Menschen mit Behinderungen geben kann, die der Begleitung bedürfen und von der neuen Regelung noch nicht erfasst sind. Daher bittet der Bundesrat darum, „zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf alle Menschen mit Behinderungen im Sinn von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die einer Begleitung bedürfen, zu prüfen, auch wenn sie keine Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.“

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