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Philip Julius

Regelungen zum Schulbesuch vom 11.01.2021 bis 31.01.2021 (Hessen)

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Regelungen zum Schulbesuch vom 11.01.2021 bis 31.01.2021 (Hessen)

Das Land Hessen sieht ab dem 11.01.2021 folgende Regelungen für den Schulbetrieb vor:

  • Alle Schüler*innen sollten möglichst zuhause bleiben.
  • Die Anwesenheit in der Schule ist aber weiterhin unter bestimmten Bedingungen möglich. 
  • Die Eltern entscheiden darüber, ob ihr Kind in die Schule geht oder zuhause bleibt. Hierfür stellt die Schule ein entsprechendes Formular bereit. 
  • Eltern sollen ihre Entscheidung, auch wenn sie sich im Laufe der nächsten Wochen ändert, bis spätestens Freitag 8.30 Uhr für die darauffolgende Woche mitgeteilt haben.

Schulpflicht: 

  • Auch wenn die Präsenzpflicht, d.h. die Pflicht zur Anwesenheit in der Schule aufgehoben ist, besteht weiterhin Schulpflicht
  • Für die Eltern von Kindern mit Behinderungen, die ihre Kinder zuhause betreuen, bedeutet das, dass sie weiterhin auf die Unterstützung der Teilhabeassistenz wie in den vergangenen Monaten zurückgreifen können, auch wenn ihr Kind zuhause beschult wird. 
  • Die Anwesenheit der Teilhabeassistenz erfüllt hierbei nur die Teilhabe des Kindes an Bildung. Die zu vermittelnden Lerninhalte sollten die Eltern also mit den (Förderschul)lehrkräften abklären.
  • Die Teilhabeassistenz als Hilfe zur Teilhabe an Bildung ist personenzentriert ans Kind gebunden, nicht an den Ort der Beschulung. Der Eingliederungshilfeträger darf also die Hilfe nicht verweigern mit dem Hinweis, das Kind gehe doch nicht in die Schule. (Details siehe unten.)

Für die Jahrgänge 1-6  und für alle Förderschulen, die mit festen Lerngruppen arbeiten, gilt die Stufe 2 des „Leitfadens für den Schulbetrieb im Schuljahr 2020/21″ (eingeschränkter Regelbetrieb).

Der eingeschränkte Regelbetrieb umfasst: 

  • Abstand von 1,5 Metern auch im Gebäude, sofern möglich, Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht, Einhaltung des Abstandsgebots zwischenLehrkraft und Lerngruppe, Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen, regelmäßiges Stoßlüften, möglichst vollständige Abdeckung der Stundentafel,möglichst feste Personenzusammensetzungen (Klassen, Lerngruppen).

Die Ganztagsangebote an den ganztägig arbeitenden Schulen finden weiterhin statt, allerdings nur in festen Gruppen. Auch hier gilt, wenn eine Teilhabeassistenz notwendig ist, gehört diese zur Unterstützung des Kindes dazu.

Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es ausschließlich „Distanzunterricht“, d.h. die Schüler*innen bleiben zuhause und erhalten ihr Lernangebot dort. Auch hier besteht weiterhin Schulpflicht und die Teihabeassistenz kann die Kinder mit Behinderungen beim Lernen im häuslichen Umfeld  unterstützen. 

  • Klassenarbeiten, Klausuren und sonstige Prüfungen finden nicht statt. Dafür können Ersatzleistungen erbracht werden.
  • Ausnahme: Die für Januar geplanten Klassenarbeiten und Klausuren, die für die Noten in Abschlusszeugnissen relevant sind (z. B. Klausuren in Q1 und Q3, die in die Abiturnote einfließen) können ab dem 11. Januar 2021 in der Schule (unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln) geschrieben werden.
  • Die Betriebspraktika finden bis zum 31. Januar nicht statt. Ausnahmen sind möglich.
  • Für Schüler*innen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die eine besondere Betreuung in der Schule benötigen, wird diese nach Absprache zwischen Eltern und Schule ermöglicht.
  • Schüler*innen in den Förderschulen für emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung haben die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in der Schule.

Schüler*innen in den Abschlussjahrgängen in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung (Inklusion) erhalten ebenfalls Unterricht in den Schulen unter Wahrung der Abstandsregelungen.

Schüler*innen in den Abschlussklassen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen erhalten grundsätzlich Präsenzunterricht.

Auf der Seite des Kultusministeriums können die aktuellen Regelungen zum Schulbetrieb nachgelesen werden.

Grundsätzlich gilt:

Die Teilhabeassistenz ist eine Hilfe zur Teilhabe an Bildung. Sie ist personenzentriert, d.h. ans Kind gebunden und daher unabhängig vom Ort der Beschulung. Die Aufgaben, die die Teilhabeassistenz im Einzelfall zu erfüllen hat, ergeben sich aus dem Gesamtplan nach § 121 SGB IX bzw. dem Hilfeplan nach § 36 SGB VIII. 

Insofern sind die Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung durch die Teilhabeassistenz als Hilfe zur Teilhabe an Bildung auch beim Distanzunterricht grundsätzlich gegeben.

Die Teilhabeassistenz ist aber auch kein Kindermädchen oder Haushaltshilfe! Sie dient nicht zur Entlastung der Eltern. Die Teilhabeassistenz hat nur die Aufgabe, die Teilhabe ihres Kindes an Bildung zu garantieren. Sie übernimmt keine Aufgaben, die in die Kernkompetenz der Lehrkräfte oder in den Fürsorgebereich/Erziehungspflicht der Eltern fallen.Hier zusammengefasst die Fakten:
1. Zum Konzept seitens der Schule, das der Eingliederungshilfeträger fordert: 

Der Kultusminister, Herr Prof. Dr. Lorz, hat mit Schreiben vom 6.1.2021 klargestellt, dass der Distanzunterricht sich an der Stundentafel des Präsenzunterrichtes orientiert.
Bleiben sie nach Entscheidung ihrer Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem Präsenzunterricht und den Ganztagsangeboten in der Schule fern, nehmen sie von zuhause aus im Rahmen des schulischen Angebotes am Distanzunterricht teil, welcher dieselben Unterrichtsinhalte wie das Unterrichtsangebot in der Schule umfasst. 
https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-an-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/wiederaufnahme-des-schul-und-unterrichtsbetriebs-ab-dem-11-januar-2021
Insofern ist ein schulisches Konzept nicht erforderlich. Der/die fürs Kind zuständige (Sonder)pädagog*in wird das Arbeitsmaterial (meist in Form eines Wochenplans) zusammenstellen, die Lerninhalte entsprechend vermitteln, den Arbeitsumfang mit Eltern und THA besprechen und die (meist) innerhalb der Woche jeweils erbrachte Leistung des Kindes überprüfen. Er/sie wird im Rahmen ihrer pädagogischen Kernkompetenz ihre Förderung dann der jeweiligen Situation und den Möglichkeiten des Kindes anpassen.
Hierzu ist es also ausreichend und praktikabel, wenn die Eltern die zu bearbeitenden Lerninhalte an den Eingliederungshilfeträger vermitteln, damit dieser prüfen kann, dass es sich bei der Maßnahme tatsächlich um Unterricht handelt und die zuständige Lehrkraft diesen auch steuert.

2. Zur Leistungspflicht seitens des Leistungserbringers:
Es besteht ein Leistungsanspruch. Diesen hat der Eingliederungshilfeträger mit Leistungsbescheid und Gesamtplan nach § 121 SGB IX festgestellt. Dieser Leistungsanspruch zur Umsetzung der Schulpflicht für das Kind ändert sich nicht, nur weil sich der Schulort ändert. Die Verweigerung der Kostenübernahme käme einer Rechtswidrigkeit seitens der Sozialbehörde gleich.

  • Diesbezüglich und gerade im Hinblick auf die seitens der Teilhabeassistenz auszuführenden Aufgaben verweisen wir erneut auf die Pflicht des Eingliederungshilfeträgers, den Gesamtplan nach §121 zu erstellen und die Teilhabeziele für das Kind festzulegen. Insofern sind auch die Aufgaben der Teilhabeassistenz im Einzelfall bereits vorab geklärt, unabhängig vom Ort der Beschulung. Es wird damit sichergestellt, dass die Teilhabeassistenz nur die allgemeinpädagogischen Aufgaben übernimmt, die nicht in die Kernkompetenz der Lehrkräfte fallen.
  • Die Rechtsprechung hat übrigens festgestellt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören. Dies schließt ALLE Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. 
  • Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Teilhabeassistenz kann eine „sonstige Maßnahmen“ i.S.d. § 12 Nr. 1 EingIHVO sein. Für die Zuständigkeitsklärung zur Erbringung von Teilhabeleistungen enthält das SGB IX eine Sonderregelung, um die Zuständigkeit zur Leistungserbringung im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller möglichst schnell zu klären. Bei den Regelungen des SGB handelt es sich somit um eine Schutzfunktion gegenüber dem Leistungsberechtigten, damit dieser die Leistung, auf die er einen Anspruch hat, auch zeitnah erhält. Der Eigliederungshilfeträger ist also auch in dieser Sondersituation zuständig und daher seinerseits verpflichtet, unverzüglich auch die Kostenübernahme mit dem Leistungserbringer zu klären

3. Zum Hygieneschutzkonzept:
Die meisten Leistungserbringer verfügen in der Regel bereits seit März/April 2020 über ein praktikables Hygieneschutzkonzept für die Arbeit ihres Personals auch im häuslichen Umfeld. Dieses wurde mit den betroffenen Familien entsprechend besprochen (wir erinnern uns: SARS-COV 2 gab es auch schon 2020).
Das Hygieneschutzkonzept erstellen also in der Regel nicht die betroffenen Familien und schon gar nicht die Schule für die Einzelsituation im häuslichen Umfeld. (Das Hygienschutzkonzept als möglicher Bestandteil einer aktualisierten Leistungsvereinbarung?) 
Hier ein Beispiel:

Um Sie und Ihre Familie und natürlich auch unsere MitarbeiterInnen vor einer möglichen Infektion mit dem Covid 19 Virus zu schützen, haben wir im Folgenden eine Übersicht mit Vorsichtsmaßnahmen erstellt. Wir bitten Sie, diese sorgfältig durchzulesen und während der Anwesenheit unserer MitarbeiterInnen unbedingt zu beachten. Nur so können wir in der aktuellen Krisensituation sorgsam miteinander umgehen und eine verantwortliche Betreuung bei Ihnen zuhause durchführen.

  • Achten Sie darauf, dass der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird
  • Sorgen Sie dafür, dass während des häuslichen Unterrichts alle im Raum befindlichen Personen eine Mund-Nasenmasken tragen 
  • Sorgen Sie dafür, dass sich grundsätzlich möglichst wenige Personen in dem Raum aufhalten, in welchem der häusliche Unterricht stattfindet. 
  • Stellen Sie für den/die MitarbeiterIn Papierhandtücher und Flüssigseife zur Verfügung und tragen Sie Sorge dafür, dass z.B. die Toilette desinfiziert ist.
  • Stellen Sie sicher, dass ausreichend gelüftet wird  (regelmäßig alle 30 Minuten). 
  • Sollten pflegerische Tätigkeiten notwendig sein, so stellen Sie  Einmalhandschuhe zur Verfügung
  • Bieten Sie den MitarbeiterInnen kein Essen und keine Getränke an.
  • Informieren Sie uns unverzüglich, wenn Ihr Kind oder andere Familienmitglieder in Ihrem Haushalt Symptome eines grippalen Infektes aufweist oder Kontakt zu einer vermutlich infizierten Person hatte. 

Unsere Arbeit muss immer den aktuellen Verordnungen angepasst werden. Hinweise hierzu finden sich auf:https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/aktuelle-informationen-corona
Fragt der Eingliederungsholfeträger nach dem Hygieneschutzkonzept seitens der Schule, so verweisen Sie auf den Hygieneplan des HKM:https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hkm/hygieneplan_6.0.pdf#Dieser umfasst alle Kernpunkte, die grundsätzlich gelten:Händewaschen, Mund-Nasenbedeckung, regelmäßiges Stoßlüften, Abstandsregelung, feste Lerngruppe …

Und hier noch die Arbeitsschutzstandards des BMAS seit April 2020:https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.html

4. Das Gejammer bzgl. Leistungsvereinbarung:

Wenn sich der Eingliederungshilfeträger darauf zurückzieht, er habe mit dem Leistungserbringer aber nur die Schule als Ort der Leistungserbringung vereinbart, so verweisen Sie ihn auf die aktuelle Sondersituation. Diese hat sich keiner von uns gewünscht, wir müssen sie nun aber zwangsweise aufgrund des Infektionsgeschehens hinnehmen!Die Bundes- und die Landesregierung haben die Eltern dazu aufgerufen, ihre Kinder möglichst nicht in die Schule zu schicken, sondern das Angebot des häuslichen Distanzunterrichts wahrzunehmen. Für Kinder mit Behinderungen gilt das ebenso, ihr Anspruch auf Untersützung durch Teilhabeasssistenz dabei im gewohnten Rahmen besteht unvermindert weiter.

Die Kommunen und Kreise haben seit März 2020 ausreichend Zeit gehabt, ihre Leistungsvereinbarungen konform zum SGB an die aktuelle Situation anzupassen. Haben sie das versäumt, so ist es nicht das Problem des leistungsberechtigten Kindes/Jugendlichen. Für Sie als Eltern in Vertretung für Ihr Kind gilt: Mit dem Bewilligungsbescheid hat der Eingliederungshilfeträger den Bedarf Ihres Kindes festgestellt, er ist also auch weiterhin zur Umsetzung und damit zur Kostenübernahme verpflichtet.

5. Zuhause können doch die Eltern die Aufgaben der THA übernehmen:

Darüber hinaus kam bereits die (aus meiner Sicht schon etwas dreiste) Anfrage, warum die Eltern denn nicht die Aufgaben der THA übernehmen könnten, wenn diese doch ohnehin mit ihrem Kind zuhause sind? 

Die Eltern sind weder Ersatzlehrkräfte noch Assistenzen zur Teilhabe an Bildung! 

Eltern, die sich im Home-Office befinden, haben in der Regel ebenso ihrer Arbeit nachzugehen, wie alle Anderen. Der Aufsichtsplicht ist genüge getan, wenn die Eltern im Haus/in der Wohnung anwesend sind. Schule ist Sache der Schulbehörde, Eingliederungshilfe ist Sache der Kommunen und Landkreise …Nicht verständlich ist uns die regelrechte Verweigerungshaltung seitens einzelner Eingliederungshilfeträger, die Teilhabeassistenz für den Distanzunterricht bereitzustellen und stattdessen an die Schule zu verweisen. Wenn die betroffenen Eltern die Hilfe im häuslichen Umfeld nicht erhalten, sehen sich sich gezwungen, ihr Kind dann doch vollumfänglich in die Schule zu schicken.
Gerade das sollte zur Absenkung des Infektionsgeschehens aber doch möglichst vermieden werden!

Ich erlaube mir an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld den Träger der Eingliederungshilfe letztlich billiger kommt, weil beim Distanzunterricht meist nicht die volle Höhe der Stunden benötigt wird. 
Zum Nulltarif gibt es Eingliederungshilfe nie, ein Almosen ist sie ebenfalls nicht, sondern das gute Recht des behinderten Kindes!

Autorinnen:

IBH (inklusive Beratungsstelle Hessen)
Frauke Ackfeld
beratung@inklusion-hessen.de
Weberstraße 7
60318 Frankfurt am Main
069 – 15325569

Gemeinsam leben Hessen e.V.
Dorothea Terpitz
info@artycon.de
Wilhelmsplatz 2
63065 Offenbach
069-83008685

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