Mit der Überarbeitung der Corona-ImpfVerordnung, die zum 10.03.21 in Kraft trat, werden Pflegende Angehörige den ambulanten Diensten gleichgestellt und zählen somit zur Gruppe 1. Unglücklich gelöst ist dabei allerdings, dass sich diese nicht im Wortlaut in der Verordnung wiederfinden, sondern lediglich in der Begründung zur Verordnung (Referentenentwurf). In diesem wird geregelt, dass der Begriff „ambulante Dienste“ weiter zu fassen ist.
In der Folge werden Impfansprüche häufig fälschlich abgelehnt. Der Weg zu einer Klarstellung ist mühsam, Betroffene müssen ihr Recht erkämpfen. Doch nicht jeder hat das juristische Wissen.
Untenstehende Stellungnahme liefert das Service-Team Corona-Impfung Hessen:
Ich kann Ihnen mitteilen, dass auch in Hessen pflegende Angehörige mit höchster Priorität geimpft werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV). Pflegende Angehörige sind den ambulanten Diensten, welche regelmäßig pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen gleichgestellt. Bei der Registrierung für einen Impftermin ist anzugeben, dass die Person im Rahmen eines ambulanten Dienstes tätig ist.
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Zum Nachweis des Anspruchs muss somit eine Bestätigung über die Pflege der zu pflegenden Person vorgelegt und die Pflegebedürftigkeit der Person in Form eines Pflegegutachtens oder durch Bestätigungsschreiben der zuständigen Pflegekasse nachgewiesen werden.
Service-Team Corona-Impfung Hessen, 25.03.2021
Solltet Ihr bereits in der Gruppe 2 registriert sein, so muss der alte Datensatz im Portal zunächst gelöscht werden. Danach kann ein neuer Datensatz angelegt werden.
Wir fordern Betroffene auf, sich mit dem Team unserer Beratungsstelle in Verbindung zu setzen, sollte der Impfanspruch behördlich abgelehnt werden. Wir unterstützen gern.